Laut dem Geldwäschegesetz (kurz GWG) sind Cworoking Spaces dazu verfplichtet, Risikoanalysen zu erstellen, Geschäftspartner zu identifzieren und Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) weiterzuleiten.
Seit Inkrafttreten des “Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten” 2017 hat sich das Geldwäschegesetz in viele Vertragsbeziehungen und –vorhaben geradezu angeschlichen.
Das Gesetz sieht insgesamt 16 Branchen-Cluster vor, die dazu verpflichtet sind, ihre Vertragspartner und ihre Hintermänner zu identifzieren, einer internen Risikoanalyse zu unterziehen und Verdachtsfälle auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die Behörden zu melden. Darunter fallen so offensichtliche Branchen wie Kreditinstitute, Leasinggesellschaften und Immobilienmakler. Aber auch Kunsthändler, Veranstalter von Glücksspielen und eben auch Coworking Spaces.
Der entscheidende Hinweis versteckt sich in § 2, Abs. 1 lit 13 c des Geldwäschegesetzes: “Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind Dienstleister […], wenn sie für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen: […] c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3.”
Viele Coworking Spaces bieten genau diese Dienstleistung an: Sie stellen ihren Nutzern Firmenanschriften und Virtual Offices für die Gründung oder als dauerhaften Firmensitz zur Verfügung. Per se ist das ein guter Service für Kunden und Nutzer, jedoch gehen damit anbieterseitig etliche Pflichten einher, die vielen Coworking Space-Betreibern aktuell nicht bewusst sind. Das hat eine ad hoc Umfrage des BVCS unter Space-Betreibern ergeben.
Die Verpflichtung für Coworking Spaces lässt sich dabei zunächst in vier Blöcken zusammenfassen:
- Erstellung einer Risikoanalyse
- Legitimations- und Identitätsprüfung (Know your customer-Prinzip)
- Risikoprüfung
- Überwachungs- und Meldepflichten (FIU)
Das Geldwäschegesetz (GWG) ist jedoch kein Staubfänger im Regal. Die Risikoanalysen und die Einzelfallprüfung und -bewertung wird von den zuständigen Behörden in den letzten Monaten verstärkt auch unter Coworking Spaces geprüft. Und auch hinsichtlich der Verhängung von Bussgeldern hat sich der Gesetzgeber redlich Mühe um Vollständigkeit gemacht. § 56 GWG sieht allein für leichtfertiges Handeln 74 verschiedene Gründe für die Verhängung von Bussgeldern 100.000 – 150.000 Euro vor. Bei systematischem, vorsätzlichem oder wiederholtem Verstoss auch bis zu 5 Mio. € oder 10% des Gesamtumsatzes.
Geldwäschegesetz – Workshop-Angebot des BVCS
Um Coworking Space-Betreiber über die Pflichten aufzuklären und an best practice-Beispiele heranzuführen, veranstaltet der Bundesverband Coworking Spaces (BVCS) Webinare und Workshops. Die Veranstaltungen haben zum Ziel, über die Pflichten aufzuklären und Impulse für die Erstellung und interne Umsetzung einer Risikoanalyse zu geben. Weiterhin klärt der Verband über die Form einer Verdachtsmeldung und die Folgen selbiger auf.
Weitere Informationen zu den Webinaren finden Sie hier.