Der Rundfunkbeitrag – eine Zahlung, die in Deutschland jedem bekannt sein sollte. Diesen müssen nicht nur Privathaushalte zahlen, sondern auch Unternehmen. Generell muss jede Betriebsstätte den Rundfunkbeitrag bezahlen, es gibt nur wenige Ausnahmen. Doch wie sieht es für Coworker und Coworking Spaces aus? Der Bundesverband Coworking Spaces e.V. hat hierzu einen nützlichen Überblick zusammengefasst.
Der Rundfunkbeitrag für Anbieter von Coworking Spaces
Grundsätzlich gelten für Coworking Spaces die gleichen Regeln wie für jedes andere Unternehmen. Der Space gilt als normale Betriebsstätte, die den Rundfunkbeitrag zahlen muss, wenn dort sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt sind und Arbeitsplätze für diese eingerichtet wurden. Das können zum Beispiel Empfangspersonal, Coworking-Manager, Hausmeister oder Techniker sein, aber ebenso die Verwaltungspersonen des Spaces, wenn diese selbst dort sitzen. Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist abhängig von der Anzahl der Betriebsstätten, der Zahl der dort sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der Zahl der Kraftfahrzeuge.
Doch wie sieht es für Coworker aus?
Ein Vertreter des Beitragsservice beantwortet diese Frage so: „Mieter bzw. Kunden, die sich in Coworking Spaces einmieten, um stunden- oder tageweise die dortige Infrastruktur für ihre Arbeit zu nutzen oder sich ihre Post an die entsprechende Anschrift schicken zu lassen, müssen sich hierfür nicht gesondert zum Rundfunkbeitrag anmelden.“
Bei Nutzern, die dauerhaft in einem Coworking Space arbeiten und vielleicht sogar ihren Unternehmenssitz dort anmelden, ist die Frage nach dem Rundfunkbeitrag nicht ganz so einfach zu beantworten. Eine eigene Betriebsstätte muss dann angemeldet werden, wenn sich der dauerhafte Arbeitsplatz in einem abgetrennten Bereich (z.B. mit eigenem Eingang) befindet. Wenn eine Betriebsstätte angemeldet wird, ist, wie üblich, das erste nicht rein privat genutzte Kraftfahrzeug beitragsfrei. Befinden sich die dauerhaften Nutzer jedoch in einem Open Space, also einem Großraumbüro, in dem (auch) dauerhafte Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden, ist keine Betriebsstätte von den Nutzern anzumelden. „In einem solchen Fall muss jedoch der Anbieter die Nutzer des Coworking Spaces zu der Anzahl seiner Mitarbeiter hinzuaddieren und diese entsprechend anmelden. Gemäß der Beitragsstaffel wird dann der Rundfunkbeitrag für die Betriebsstätte berechnet. Dem Anbieter steht es natürlich frei, diese Kosten in irgendeiner Form auf seine Kunden umzulegen. Trotzdem würde in einem solchen Fall nur ein Beitragskonto gesamtschuldnerisch für die Betriebsstätte geführt werden“, erklärt der Vertreter des Beitragsservice. In einem Coworking Space können sich die Zahlen der Nutzer bekanntlich schnell ändern. Die Änderungen bei der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, bzw. in diesem Fall auch die Anzahl der dauerhaften Nutzer des Spaces, können jährlich im Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. März angezeigt werden.
Fahrzeuge müssen trotzdem angemeldet werden
Der Beitragsservice teilt allerdings auch mit: „Beitragspflichtig sind – genauso wie bei Unternehmen auch – Kraftfahrzeuge, wenn diese von Freiberuflern und Selbstständigen nicht ausschließlich für private Zwecke genutzt werden. Diese müssen beim Beitragsservice angemeldet werden und werden mit einem Drittelbeitrag in Höhe von monatlich 5,83 Euro berechnet.“ Wer als Coworker ein Auto für berufliche Zwecke nutzt, muss dieses also beim Beitragsservice anmelden und dafür eine monatliche Gebühr entrichten.
Zusammengefasst:
Coworker müssen grundsätzlich also erst einmal keinen Rundfunkbeitrag für ihren Platz im Coworking Space zahlen. Zahlungspflichtig werden nur geschäftlich genutzte Fahrzeuge (– wenn eine Betriebsstätte angemeldet ist, ist ein Fahrzeug frei) und bestimmte geschlossene Plätze. Wer sich trotzdem unsicher ist, ob der Rundfunkbeitrag noch einmal extra bezahlt werden muss oder nicht, der sollte in seinem Coworking Space nachfragen.